Schulverein

Aufgrund engagierter Eltern und Lehrer gibt es seit 1994 den Schulverein „Freunde der GS Uns Hüsung e.V.“. Die Arbeit an der Schule soll durch gemeinsame Initiativen und finanzielle Zuwendungen unterstützt werden. Mit Hilfe des Schulvereins können Anschaffungen getätigt und Programme organisiert werden. Alle Mittel kommen unmittelbar den Kindern zugute. Neue Mitglieder sind jederzeit willkommen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 10 Euro. Für das jährliche Schulfest und den Leseabend ist der Schulverein federführend. Einzelne Aktionen wie „Pausenspielzeug“ oder „Schulhofpflanzen“ werden besonders gefördert.

Schauen Sie vorbei! Machen Sie mit!

Vereinssatzung

Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde der Grundschule „Uns Hüsung“ e.V.“

  1. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg und ist im Vereinsregister zu Neubrandenburg unter der Nummer 504 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Mitte
  2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen
  3. Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
  4. Beschaffung von Spielgeräten
  5. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Veranstaltungen
  6. Gestaltung des Außengeländes
  7. ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten
  8. Außendarstellung der Schule
  9. Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Leistungen des Vereins sind freiwillig. Seine Mitglieder werden ehrenamtlich tätig.
  1. Dem Verein können als Mitglieder volljährige natürliche oder juristische Einzelpersonen oder Personenvereinigungen angehören, die seine Ziele anerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragssetzung erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung, nach Vorschlag durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. die Beendigung der Grundschulzeit
    2. schriftliche Austrittserklärung zum 31. Juli des jeweiligen Jahres
    3. Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person
    4. Ausschluss des Mitgliedes, wenn es einen Verstoß oder mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
  6. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.
Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  1. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
  3. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. und 2. Vorsitzenden
    2. dem Kassenwart
    3. dem Schriftführer
    4. zwei Beisitzern

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind entweder der 1. und 2. Vorsitzende oder je nach Verfügbarkeit einer der Vorsitzenden und der Kassenwart.

  4. Sämtliche Vorstandmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
  5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung entlastet. Die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Scheidet ein Vereinsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
  7. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  9. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
  10. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ, wird jährlich einmal durchgeführt, protokolliert und vom Vorsitzenden bzw. seines Vertreters und dem Schriftführer unterzeichnet.
  2. Sie wird vom Vorstand mit Einladung, mindestens zwei Wochen vorher, unter der Bekanntgabe der Tagungsordnung einberufen.
  3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Solange die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.
    5. Festsetzung der Beitragsordnung
    6. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    7. Entscheidung über gestellte Anträge
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  6. Gewählt wird in offener Abstimmung.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich, jedoch höchstens für zwei andere Mitglieder.
  1. Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neubrandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 1.4.2016 beschlossen.

Protokoll

der Mitgliederversammlung vom 17.10.2024

Beiträge

Die Beitragskassierung erfolgt zu Beginn bis Oktober eines neuen Schuljahres in bar beim Klassenleiter oder durch Überweisung an:

  • Verein der Freunde der GS „Uns Hüsung“ e.V.

  • Sparkasse NB-Demmin

  • DE 44 1505 0200 0301 0092 52
    NOLADE 21 NBS

  • Mitgliedsbeitrag + Ihr Nachname + Klasse des Kindes